Der DTKV positioniert sich gegen die Verteuerung von Musikunterricht. Helfen Sie mit! Aktivieren Sie Ihre Abgeordneten vor Ort. Ab September 2024 wird im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 beraten, das zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Hier soll in der Begründung der Gesetzesnovelle die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Instrumental- und Vokalunterricht neu geregelt werden. Mit unserem Vorstoß wollen wir die USt-Befreiung für qualifizierten Unterricht erhalten.
Es ist vorgesehen, das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Abs. 21 Umsatzsteuergesetz als Maßnahme des Bürokratieabbaus abzuschaffen. Zweck dieses Verfahrens ist die Nutzung des Fachwissens einer Landesbehörde zu nutzen, über das die Finanzverwaltung nicht verfügt. Zu beurteilen ist die Seriosität einer Einrichtung, die prinzipielle Eignung des vermittelten Lehrstoffs für Bildungsziele -z. B. die Vorbereitung einer Schülerin/eines Schülers auf die Aufnahmeprüfung zum Hochschulstudium mit musikalischem Bezug-, insbesondere auch die erforderlichen Mindeststandards zum Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung der eingesetzten Lehrkräfte. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der Musikunterricht an Kinder im Alter ab 3 Jahren als begünstigungsfähige Bildungsleistung anerkannt wurde, vor allem auch, dass das Motiv für die Inanspruchnahme des Unterrichts unerheblich war.
Es zeichnet sich in der Praxis schon jetzt ab, dass nach einem Wegfall des Bescheinigungsverfahrens Finanzämter eigenmächtig entscheiden dürfen, ob Ihr Gesangs- oder Instrumentalunterricht als „anspruchsvolle Freizeitbeschäftigung“ beurteilt wird, und damit die Unterrichtserlöse umsatzsteuerpflichtig sind/werden. Die zusätzliche Belastung mit Umsatzsteuer würde den Unterricht erheblich verteuern. Die Entgelte für den Unterricht würden insbesondere sozial schwächere Personenkreise treffen, die sich Musikunterricht nicht mehr leisten können.
Die Forderungen des DTKV finden Sie in unserer Presseerklärung vom 4. Juni 2024.
Aktivierung der Abgeordneten vor Ort:
Um auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss nehmen zu können und zu verhindern, dass es dem örtlichen Finanzamt erlaubt, über die Umsatzsteuerbefreiung zu entscheiden, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer/Ihrem örtlichen Bundestagsabgeordneten Kontakt aufzunehmen und folgende Forderungen in einem persönlichen Brief / einer persönlichen Mail darzulegen:
- Wir wollen, dass der Unterricht an privaten Musikschulen bzw. Musikinstituten, einschließlich der Leistungen der eingesetzten Lehrkräfte -gleichgültig ob beschäftigt oder selbständig tätig- weiterhin auf der Grundlage einer Bescheinigung der Landesbehörde umsatzsteuerbefreit bleibt.
- Diese Bescheinigung muss durch die zuständige Landesbehörde der Länder als fachlich kompetenter Stelle ausgestellt werden.
- Elementare Musikpädagogik, Instrumental- und Gesangsunterricht darf nicht als bloße Freizeitgestaltung beurteilt werden.
- Sicher zu stellen ist, dass die Leistungen von Privatmusikpädagig:innen, die sich auf Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Berufsvorbereitung, Fortbildung oder Umschulung beziehen, steuerfrei bleiben.
- Eine Verteuerung des Instrumental- und Vokalunterrichts um 19% USt. würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Schüler:innen und ihrer Eltern führen und unausweichlich zahlreiche Abmeldungen zur Folge haben.
- Die Vorbereitung auf den Musikerberuf beginnt mit der elementaren Musikpädagogik in Form der musikalischen Früherziehung. Sie legt ebenso wie der Anfangsunterricht den Grundstein für das Erlernen eines Instruments. Die frühzeitige Schulung für die Beherrschung eines Instruments oder der Stimme ist Voraussetzung für ein Musikstudium im künstlerischen oder pädagogischen Bereich.
- Wir leiden jetzt schon unter einem Rückgang der Bewerber:innen für musikpädagogische Studiengänge. Dieser Tendenz würde mit einer Verteuerung von Instrumental- und Vokalunterricht durch die USt. Vorschub geleistet.
- Damit entstünde langfristig großer Schaden für die kulturelle Bildung, die für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe von immens großer Bedeutung ist.
Ab 1. Januar 2025 soll laut Gesetzesentwurf folgendes gelten:
- Die Umsatzsteuerbefreiung gilt bei der Fortbildung nur, wenn Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung haben.
- Als Einrichtungen sollen auch selbständige Lehrer, die als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, gelten. Für Privatlehrer:innen ist die Befreiung „nur“ für Schul- und Hochschulunterricht vorgesehen, eine „leere Hülse“, weil nach der Rechtsprechung des EuGH spezielle Unterrichtsleistungen die unionsrechtlichen Begriffe nicht erfüllen.
- Leistungen, die tatsächlich auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, sollen umsatzsteuerbefreit bleiben.
- Leistungen, die als bloße Freizeitgestaltung gelten, sind nicht umsatzsteuerbefreit.
- Ob eine Leistung der einen oder der anderen Gruppe zuzuordnen ist, soll vom Finanzamt im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Wir hoffen sehr, dass zahlreiche Mitglieder des Bundestages durch Ihre Schreiben und Ihre Gespräche aufgeweckt werden. Insbesondere die MdB‘ s der Ampel müssen begreifen, dass beschwichtigende Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen, die eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung suggerieren, nicht zutreffen. Dann können die MdB‘ s in den ab September beginnenden Beratungen zu diesem Gesetz in Ihrem Sinne handeln.
Wahlkreissuche des Bundestages
Unter www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise/ finden Sie ihre Abgeordneten.
Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2024
download Regierungsentwurf Stand 04.06.2024
Relevant ist Artikel 21 Seite 59 des Regierungsentwurfs und die Begründungen dazu Seite 199 bis 202.
Nachfragen per Mail an unseren Justiziar Hans-Jürgen Werner: werner-bonn@t-online.de