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Sachstand zum Status von Erwerbstätigen (Herrenbergurteil)

Der DTKV setzt sich für den dualen Weg möglicher Tätigkeit an Musikschulen/Instituten ein: Festanstellung und Freiberuflichkeit. Am 28. Juni 2022 erging das „Herrenbergurteil“ des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Frage der freiberuflichen Unterrichtstätigkeit von Musikschullehrkräften. Die Deutsche Rentenversicherung DRV geht davon aus, dass die Rahmenbedingungen für eine echte unternehmerische Tätigkeit an Musikschulen kaum gegeben sind, bzw. inhaltlich kaum gelebt werden können. Im Schatten dieses Urteils hat die DRV ab April 2023 eine Verschärfung des bisherigen Kriterienkatalogs zur Beurteilung des Beschäftigungsstatus eingeführt. Bei Betriebsprüfungen durch die DRV drohen Musikschulen, egal in welcher Trägerschaft, hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Zumindest bis zum 15. Oktober 2024 wurde inzwischen verfügt, dass keine weiteren Betriebsprüfungen hierzu stattfinden sollen. Es werden keine Bescheide erstellt oder versandt. Anhängige Widerspruchsverfahren werden ruhend gestellt. Diese Beschlüsse gelten mit sofortiger Wirkung bis zum 15. Oktober 2024 (!).
Wir raten allen freien/privaten Musikschulleiter:innen, hier und jetzt tätig zu werden und sich auf Umstellungen vorzubereiten. Es muss geprüft werden, in wieweit Festanstellungen aktiv umgesetzt werden können, bzw. Honorarverträge der gelebten Berufspraxis angepasst werden müssen, um den verschärften Bedingungen zur Freiberuflichkeit gerecht werden zu können.

Die Problematik des „Herrenberg-Urteils“ bezieht sich einerseits auf die vertragliche Ausgestaltung eines Honorarvertrags und der darin getroffenen Vereinbarungen, andererseits aber auch auf die gelebte Arbeitssituation. 

Der DTKV hat von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ein Moratorium zur stufenweisen Umsetzung des „Herrenberg-Urteils“ und den Verzicht auf alle Rückforderungen bis zum Herbst 2025 gefordert. 

download Pressemitteilung 14.05.2024

Die entsprechenden Verfügungen können hier nachgelesen werden: Ergebnissicherung Fachgespräch 14. Juni 2024 im BMAS

Der DTKV setzt sich für den dualen Weg möglicher Tätigkeit an Musikschulen/Instituten ein: Festanstellung und Freiberuflichkeit.

Die Mitgliederschaft des DTKV spiegelt sowohl den Wunsch nach Festanstellung, als auch den Wunsch nach freiberuflicher Tätigkeit wider. Dazu hat sich der DTKV positioniert:

download Pressemitteilung 19.04.2024

Der DTKV wird sich weiter um durchschlagende Verhandlungsergebnisse bemühen, so z.B. die Verlängerung des Moratoriums bis Herbst 2025.

Wir stehen dazu im Austausch mit:

  • der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, v.a. hinsichtlich des zu entwickelnden Kriterienkatalogs zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
  • dem BMAS hinsichtlich der politischen Dimension und Ausgestaltung im Gesetz
  • parteiübergreifend mit Mitgliedern im Deutschen Bundestag, um auf deren Willensbildung einzuwirken.

Derzeit wird intensiv an einem Positiv-Kriterienkatalog gearbeitet. 

Die Deutsche Rentenversicherung benennt in der Ergebnissicherung vom 14. Juli 2024 folgende Kriterien:

• nur allgemeine inhaltliche Rahmenvorgaben 

• Einfluss auf organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit 

• Mitbestimmung bei Unterrichtsort und -zeit 

• Beteiligung an Kosten z.B. für Unterrichtsräume 

• Möglichkeit des Einsatzes Dritter (Vertretung) 

• Akquise von Schülern und Unterrichtung auf eigene Rechnung 

• Vergütung auch abhängig von variablen Elementen 

• kein Ausfallhonorar 

• keine Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen 

• keine Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen o. Ä. 

• keine Meldepflicht für Unterrichtsausfall etc. 

Die o.g. Kategorien sind nicht abschließend. Weitere Indizien, die für eine Selbständigkeit sprechen, sind möglich. Dabei müssen nicht alle aufgeführten Kriterien parallel erfüllt werden. Das heißt, das Nichtvorliegen eines oder mehrerer dieser Kriterien ist kein Ausschlussgrund für eine selbständige Tätigkeit. Allerdings muss in der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit ein überwiegendes Gewicht für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

 

Weitere Unterlagen dazu:

Erwerbstätigenstatus von Lehrern und Dozenten hrsg. von der DRV-Bund Stand 14. Juni 2024 

 

Lösungsansätze: 

Musterverträge für freiberufliche/selbständige Tätigkeit

Derzeit wird fortlaufend an einem sog. Mustervertrag für selbständige Tätigkeit gearbeitet. Federführend ist hier unser Justiziar Hans-Jürgen Werner tätig.  Dazu ist immer eine intensive Einzelfallberatung erforderlich, denn welches Vertragswerk auch immer vereinbart wird, ist letztlich das tatsächlich gelebte Dienstverhältnis für die Beurteilung entscheidend. Jedes Vertragsverhältnis muss auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der jeweiligen Musikschule/des Musikinstituts und der Lehrkraft zugeschnitten werden, die den selbstständigen Erwerbsstatus bevorzugt. 

Wir arbeiten an einem flächendeckenden Angebot des "Werner-Konzeptes" für Einzelfallprüfungen. Grundlage für die angepassten Honorarverträge ist das sogenannte „Werner-Konzept“. Dieses Konzept basiert auf einer Vertragsvorlage, die durch Hans-Jürgen Werner (Justiziar Deutscher Tonkünstlerverband e.V./Justiziar Deutscher Berufsverband für Tanzpädagogik) erstellt wurde. Die unternehmerischen Chancen, die einer Lehrkraft einzuräumen sind, um einen selbständigen Erwerbsstatus einer Lehrkraft annehmen zu können, haben Lehrkräfte und die Inhaber:innen der künstlerischen Tanzschulen gemeinsam entwickelt. Die angemessene Vergütung der Lehrkräfte gehört zum Konzept. 

Das Konzept sieht vor, dass unverzüglich nach Vertragsabschluss von beiden Vertragsparteien ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird! 

Nachfragen per Mail an unseren Justiziar Hans-Jürgen Werner: werner-bonn@t-online.de

 

Weitere Unterlagen zum Thema: 

 

-  Bericht wissenschaftlicher Dienst auf Anfrage im Bundestag, Stand 16.07.2024: Abgrenzung abhängiger Beschäftigung nach der Musikschullehrer-II Entscheidung:

www.bundestag.de/resource/blob/1013880/80a9d6f401aa0292f39d563d17a2c232/WD-6-043-24-pdf.pdf

 

-  Statusfeststellungsverfahren – was ist das und wie geht man vor? 

Homepage | Formularpaket Statusfeststellung | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

-  Künstlersozialkasse: Mindestbeitragsberechnungsgrundlage € 3.900

https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen