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Orientierungspapier des DTKV zu den Übergangsregelungen für Lehrtätigkeiten und der Zustimmungserklärung

Mit § 127 SGB IV („Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um befristet bis zum 31.12.2026 und rückwirkend Rechtssicherheit für selbstständige Lehrtätigkeiten im Auftrag Dritter zu schaffen. Wenn eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Prüfverfahrens (z. B. zur Feststellung des Erwerbsstatus oder der Beitragspflicht) entscheidet, dass es sich bei einer Lehrtätigkeit um eine Beschäftigung handelt, beginnt die Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 – unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Anwendung

Damit die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV greift, müssen alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Selbstständigkeitsannahme bei Vertragsabschluss:
    Beide Vertragsparteien – also Lehrkraft und Auftraggeber – müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
  2. Unwiderrufliche Zustimmung:
    Die Lehrkraft muss für jeden betroffenen Vertrag eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung abgeben, mit der sie die Tätigkeit als selbstständig bestätigt.

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